Urteil in Australien zu Kundenmeinungen auf Social Media Plattformen!

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Aufgepasst

Ein australischer Gerichtsbeschluss vom Februar 2011 hat erhebliche Auswirkungen für alle Unternehmen im Land, auch für Direktvertriebe im Ernährungs- und Wellnessbereich, die soziale Medien nutzen. Laut Gerichtsbeschluss gelten Aussagen von Kunden, die auf Facebook “Fan”-Seiten und Twitter-Seiten eines Unternehmens veröffentlicht werden, als Publikationen des Unternehmens, und nicht Aussagen Dritter. Nach dieser Entscheidung machen sich Unternehmen, die irreführende Beiträge und nicht begründete Behauptungen zu ihren Produkten von Kunden auf ihren Seiten nicht löschen, strafbar.

Vor allem Unternehmen und Direktvertriebe die in Australien Produkte wie z.B. Nahrungsergänzungen anbieten und sich hier z.B. durch falsche Heilungsbehauptungen strafbar machen können, sollten bei Facebook, Twitter usw. vorsichtig sein. Beiträge von Kunden und “Fans”, deren Inhalte zu Abmahnungen gegen das Unternehmen führen können, sollten im Zweifelsfall entfernt werden.

Das australische Unternehmen Allergy Pathway (AP) hatte im Jahre 2009 einer Unterlassungserklärung zugestimmt, nachdem es durch die australische Verbraucherschutzbehörde ACCC wegen unbegründeter Gesundheitsaussagen in seinen Werbematerialien abgemahnt wurde. Im Jahre 2010 fand sich Allergy Pathway vor Gericht wieder, da das Unternehmen laut der ACCC gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Der Grund: AP ließ Kunden auf Social Media Plattformen ihre Erfahrungen veröffentlichen und nutzte diese zu Werbezwecken. Viele der Kundenbereichte enthielten Gesundheitsaussagen, die als irreführend eingestuft wurden. Das Gericht hielt AP für diese Aussagen verantwortlich, obwohl sie nicht durch das Unternehmen selbst veröffentlicht wurden. Die Entscheidung, die Aussagen nicht zu löschen wurde als indirekte Zustimmung zur Veröffentlichung eingestuft. AP wurde mit Geldstrafen, weiteren Unterlassungserklärungen und der Auflage, Richtigstellungen zu veröffentlichen abgestraft.

Dieser Gerichtsbeschluss ist für alle Direktvertriebe, die sozialen Medien zu Promotionzwecken nutzen, von Interesse. Obwohl sich der Gerichtsbeschluss auf Australien bezieht, ist es sinnvoll für Unternehmen, Beiträge Dritter auf ihren interaktiven Seiten im Auge zu behalten um eventuelle Abmahnungen durch Behörden und Wettbewerber zu vermeiden.

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