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Achtung: Künstlersozialabgabe! E-Mail
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Veröffentlicht von Dr. Nathalie Mahmoudi   
13.09.2010 | 14:06 Uhr

Achtung: KünstersozialkasseWerbemaßnahmen, PR-Maßnahmen, Webdesign, Modelverträge, Fotografenleistungen, freie Mitarbeiter u.v.m. unterfallen der Künstlersozialabgabe. Diese weithin unbekannte Sondersteuer löst bei Unternehmen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro aus. Vielen Unternehmen ist weitgehend unbekannt, dass sie branchenübergreifend abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sein können. Dabei sieht das Gesetz zwei Varianten vor, die eine Einbeziehung kunstferner Unternehmen begründen. Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werbe- oder PR-Maßnahmen für das eigene Unternehmen von freien Mitarbeitern durchführen lassen oder externe Personengesellschaften damit beauftragen.


Darüber hinaus sind Unternehmen auch dann zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie mehr als dreimal jährlich selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen zur Erzielung von Einnahmen zu nutzen. Insbesondere diese zweite Alternative wird häufig übersehen. Klassischer Anwendungsfall ist das jährliche Betriebsfest. Wer hierfür Einladungen drucken lässt, einen Clown sowie eine Band engagiert, hat die Voraussetzung schon durch ein einziges Event erfüllt.

 

 

Die Höhe der Künstlersozialabgabe variiert und beträgt derzeit 4,4%. Wer nach obigen Kriterien abgabepflichtig ist, unterliegt einer Meldepflicht. Die Künstlersozialabgabe muss ähnlich wie die Umsatzsteuer vorangemeldet werden und es sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Auf verspätete Zahlungen wird ein Säumniszuschlag erhoben. Daneben besteht die Pflicht, fortlaufende Aufzeichnungen über sämtliche an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Ein Verstoß wird mit Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet und führt zudem dazu, dass die Bemessungsgrundlage geschätzt wird. Die Künstlersozialkasse orientiert sich bei ihrer Schätzung am oberen Rahmen, so dass der aufgrund einer Schätzung ermittelte Betrag die tatsächlich erfolgten Zahlungen oftmals übersteigt.

Eine Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2007, die sich in der Praxis erst jetzt in nennenswertem Maß auswirkt, hat die Künstlersozialabgabe aus einem Dornröschenschlaf geweckt. Mit dem Gesetz wurde die Betriebsprüfungsbefugnis von der personell schlecht ausgestatteten Künstlersozialkasse auf die Rentenversicherungsträger übergeleitet. Mit der Verlagerung der Kontrollinstanz werden vermehrt mittelständische Unternehmen kunstferner Branchen überprüft. Ziel der Gesetzesänderung ist es, gerade diejenigen Unternehmen zu erfassen, die sich bisher der Abgabepflicht aus Unkenntnis oder ganz bewusst in Umgehung ihrer Meldepflicht entziehen konnten. Die Träger der Rentenversicherung führen regelmäßige Prüfungen der Angaben zu den Sozialversicherungsabgaben bei Arbeitgebern durch. Hinzu gekommen ist nunmehr die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe.

Ob ein Unternehmen künstlersozialabgabepflichtig ist und in welcher Höhe die Abgabe zu entrichten ist, wird nunmehr quasi nebenbei ermittelt, wenn die übrigen Angaben des Arbeitgebers zu Sozialversicherungspflichten überprüft werden. Die Kompetenzverlagerung führt dazu, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Verjährungsfrist bemerkt wird, zumal eine Verjährung bei vorsätzlichem Handeln erst nach 30 Jahren eintritt.

Unternehmen sollten eine Prüfung nicht untätig abwarten. Die Abgabe kann rückwirkend für mehrere Jahre erhoben werden. Es drohen hohe Nachzahlungspflichten und empfindliche Bußgelder. Wie so oft schützt hier Unwissenheit nicht vor Strafe. Es empfiehlt sich daher, von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um die Abgabepflicht zu verringern oder optimalerweise ganz auszuräumen.

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe 04-2010.

Mehr über die Autorin erfahren Sie unter: http://www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de/


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Kommentare (1)add comment


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Jürgen Bülow sagt: Dabei ist Kunst doch relativ...

  .. denn wenn man da den Hartz 4 Empfänger sich mal genau anschaut: So wie der mit seiner Stütze leben muss, würde man das eigentlich auch als Kunst bezeichnen. Daher nennt man ihn dann Künstler. Da er seine Leistungen von der Arge erhält, müsste die doch dann für jeden Leistungsempfänger auch 4,4% Künstlersozialabgaben abführen. Somit wäre die Kasse dann gestopft und könnte den kleinen wahren Künstler auch schaffen lassen, ohne ihn zu melken. Meine Meinung!
14 September 2010 | 16:02 Uhr | Website des Autors anzeigen



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