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Eintragungspflicht für Vertriebspartner in das Handelsregister? |
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Veröffentlicht von Dr. Nathalie Mahmoudi
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04.11.2009 | 19:52 Uhr |
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Vertriebspartner sind selbständig tätig und weder weisungsgebundene Mitarbeiter noch Auftragnehmer der Network Marketing Unternehmen. Das bedeutet, dass sich jeder Vertriebspartner auch eigenverantwortlich um die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes notwendigen behördlichen Genehmigungen und um die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben kümmern muss. Er hat zudem den Nachweis einer Gewerbeanmeldung zu führen. Diese Punkte sind vielen Vertriebspartnern als selbstverständlich bekannt. Darüber hinaus kann einen Vertriebspartner aber auch die Verpflichtung treffen, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
Das Handelsregister wird bei den örtlichen Amtsgerichten geführt. Das Handelsregister enthält wichtige Angaben über die eingetragenen Unternehmen. Hierzu gehören die Firmenbezeichnung, der Sitz des Unternehmens, die Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen und Angaben über vertretungsberechtigte Personen. Alle Eintragungen müssen in öffentlich beglaubigter Form, d. h. über einen Notar, angemeldet werden.
Alle Angaben werden im Bundesanzeiger und in bestimmten Zeitungen veröffentlicht. Abgesehen von Kleingewerbetreibenden und der BGB-Gesellschaft (GbR) sind Unternehmen aller Rechtsformen zu einem Eintrag verpflichtet. Dabei wird das Verzeichnis in zwei Abteilungen gegliedert: Abteilung A (HRA) bildet das Handelsregister für natürliche Personen und Personengesellschaften, also für eingetragene Kaufleute, OHG (Offene Handelsgesellschaften) und KG (Kommanditgesellschaften). Abteilung B gibt Auskunft über juristische Personen, also Kapitalgesellschaften wie die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH, die GmbH & Co. KG und die AG.
Der Handelsregistereintrag ist Pflicht, wenn das Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt. Eine Eintragungspflicht trifft jeden Kaufmann – also auch den Einzelkaufmann – nach § 1 HGB, dessen Geschäftsbetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In erster Linie kommt es darauf an, ob die Prinzipien kaufmännischer Buchführung angewendet werden. Als weitere maßgebende Kriterien gelten der Jahresumsatz, die Höhe des eingesetzten Kapitals und die Anzahl der Mitarbeiter. Zudem können Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge sowie die Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten Aufschluss über eine etwaige Verpflichtung geben.
Eine genaue Bestimmung, wann eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist, gibt es nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild des Geschäftes des Vertriebspartners. Wer Vertriebspartner ist und einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt, ist „Nichtkaufmann“. Der nichtkaufmännische Gewerbebetrieb hat folgende Anhaltspunkte: gar keine oder nur wenige Beschäftigte, keine Niederlassungen, keine Geschäftsräume, niedrige Jahresumsätze, geringe Kapitalausstattung, kleines Sortiment. Schließen sich mehrere „Nichtkaufleute“ zur gemeinsamen Geschäftsausübung zusammen, entsteht dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Fall besteht keine Verpflichtung sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen.
Ein Eintrag ins Handelsregister bringt für die Vertriebspartner einige Vorteile mit sich: Er erzeugt einen Eindruck von Seriosität bei Behörden, potenziellen Vertragspartnern und Banken. Diese Prüfung geht oftmals einer Zusammenarbeit voraus. Außerdem macht er deutlich, dass sich der Betrieb nach kaufmännischen Regelungen, Rechten und Pflichten – insbesondere nach denen des Handelsgesetzbuches (HGB) – richtet.
Die Eintragung in das Handelsregister ist jedoch auch mit Verpflichtungen verbunden. Zu den Pflichten des Kaufmanns gehört es, Bücher zu führen, die Aufschluss über seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage geben. Zudem ist er verpflichtet, zu Anfang und Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen und eine Inventur durchzuführen. Dies kann für den Vertriebspartner erhebliche Extraarbeit und Kosten verursachen.
Sowohl die Handelsbücher als auch die Bilanzen und Inventuren müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Darüber hinaus muss sich der Networker als Kaufmann nach den besonderen Regelungen des HGB richten. Formvorschriften, die es zugunsten von Nichtkaufleuten gibt, gelten gegenüber dem Kaufmann nicht. Abhängig von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens sind bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen. In jedem Fall müssen die exakte Firmenbezeichnung, der entsprechende Rechtsformzusatz, der Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben sein.
Wenn eine Eintragungspflicht für den einzelnen Vertriebspartner besteht oder sich der Vertriebspartner für eine freiwillige Eintragung entschieden hat, müssen die entsprechenden Unterlagen durch einen Notar beurkundet werden. Welche Dokumente einzureichen sind, hängt von der Rechtsform ab.
Beim Amtsgericht entstehen für die Eintragung in das Handelsregister Gebühren. Da die Anträge zur Eintragung der öffentlichen, d. h. der notariellen Beglaubigung bedürfen, ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Auch dieser erhebt für die Beurkundung Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren wird durch den sogenannten Geschäftswert des Betriebes bestimmt, der seinerseits vom Betriebsvermögen abhängt.
Soweit alle Unterlagen vollständig und beanstandungsfrei eingereicht werden und der angefallene Kostenvorschuss direkt an die Gerichtskasse gezahlt wird, erfolgt die Eintragung für gewöhnlich in einem Zeitraum von drei bis fünf Tagen.
Ein Artikel aus dem Netcoo Magazin 08-10.
Mehr über die Autorin unter http://www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de/
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“Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen. Das sind Menschen.” Lee Iacocca (*1924), amerik. Topmanager |
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