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DV-Unternehmen haften für ihre Vertriebspartner! E-Mail
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Geschrieben von Netcoo Redaktion   
04.10.2008 | 11:01 Uhr
Aufgepasst bei HeilaussagenVor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08.02.2008, AZ 6 U 149/07) erwirkte die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg ein für die Branche überaus wichtiges Urteil im Bereich Nahrungsergänzungen. Die Vertriebspartner eines Direktvertriebs / Network Marketing-Unternehmens bewarben die Produkte im Internet mit krankheitsbezogenen Aussagen, woraufhin die Kanzlei das Unternehmen gem. § 8 Abs. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das beklagte Unternehmen verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Hinweis darauf, dass es ihr wegen der Vielzahl der Vertriebspartner unmöglich sei, diese zu kontrollieren. Darüber hinaus sei in den Vertriebspartner-AGB ein Verbot der wettbewerbswidrigen Werbung enthalten.
Im darauf folgenden Rechtsstreit entschied zunächst das Landgericht Köln (Urteil vom 16.08.2008, AZ: 31 O 199/07) gegen das Unternehmen, welches sodann in die Berufung vor das OLG Köln zog, wo es eine zweite Niederlage erlitt. Das Gericht führt im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Haftung von § 8 Abs. 2 UWG eines Unternehmens für seine Vertriebspartner eine Entlastung nicht möglich sei. Daher kann sich die Beklagte nicht auf die Unmöglichkeit einer Kontrolle eines Vertriebes von mehreren tausend Vertriebspartner berufen. Das vollständige Urteil kann man unter www.mlmrecht.de nachlesen.
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Henry Ford (1863-1947), amerik. Großindustrieller
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