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EU-Verbraucherrichtlinie -Existenzbedrohende Folgen für Selbständige! E-Mail
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Veröffentlicht von Netcoo Redaktion   
17.09.2010 | 15:15 Uhr

Bundesverband DirektvertriebDer Bundesverband Direktvertrieb Deutschland warnt in einer Pressemeldung vom 16. September vor der geplanten EU-Verbraucherrichtlinie, die sich auch auf alle Beteiligten des Direktvertriebs auswirken wird: Kunden, Unternehmer und vor allem die selbständigen Handelsvertreter. Für die Selbständigen ist vor allem die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist entscheidend, denn an diesen Zeitpunkt knüpft sich die Auszahlung ihrer Provision und damit ihr wirtschaftliches Fortkommen. Bisher startet die Widerrufsfrist mit der Übergabe der Widerrufsbelehrung an den Kunden. Obwohl sich diese Regelung im deutschen Direktvertrieb bewährt hat, wird sie nun für Europa in Frage gestellt.


Im Oktober 2008 legte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher vor. Seither sind die Verhandlungen über den Richtlinienentwurf in vollem Gange. Angestrebt wird eine Vereinheitlichung der europäischen Regelungen für Direktvertriebs- und Fernabsatzgeschäfte, den Verbrauchsgüterkauf sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln. „Die europaweite Angleichung der Verbraucherrechte halten wir für sinnvoll“, so Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes Direktvertrieb. „Positive Impulse für den Binnenmarkt wird eine künftige Verbraucherrechterichtlinie jedoch nur haben, wenn die Rechte der Verbraucher und der Unternehmen gleichermaßen gewahrt bleiben.“

Beginn der Widerrufsfrist ist existentiell

Für den Direktvertrieb ist vor allem ein Punkt entscheidend: der Beginn der Widerrufsfrist. Nach deutschem Recht startet diese mit Erhalt der Widerrufsbelehrung, welche dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen ist. Im EU-Parlament wird nun darüber diskutiert, den Beginn der Widerrufsfrist an die Lieferung der Ware zu knüpfen. „Für viele Selbstständige könnte das existenzbedrohende Folgen haben“, stellt Wolfgang Bohle fest. Dies hängt mit der Vergütungsregelung im Direktvertrieb zusammen. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht erst mit Erbringung der vertraglichen Leistung – entweder durch den Unternehmer oder durch den Käufer. Gerade bei hochpreisigen Waren entscheiden sich viele Kunden für lange Lieferfristen. Um dem Handelsvertreter unter diesen Umständen ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen, bevorschussen Unternehmer die Provision oftmals nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Problematische Folgen – auch für die Kunden

Beginnt die Widerrufsfrist jedoch erst mit Warenlieferung, müsste der Handelsvertreter möglicherweise lange auf seine Provisionszahlung warten, wenn sie nicht sogar ganz entfällt. „Die Hürde für eine Tätigkeit im Direktvertrieb würde deutlich erhöht. Gerade Existenzgründer wären davon massiv betroffen“, so Wolfgang Bohle. „Die Beschäftigung als Handelsvertreter würde dadurch an Attraktivität verlieren, was wiederum die Gewinnung und die Bindung von Außendienstmitarbeitern erheblich erschwert.“ Der Beginn der Widerrufsfrist mit Warenlieferung hätte nicht nur negative Auswirkungen auf Direktvertriebsunternehmen und ihre Mitarbeiter. Auch Kunden wären davon betroffen, denn die finanziellen Risiken würden sich letztlich auch auf die Produktpreise und die Vielfalt des Warenangebots auswirken.

Bild: Webseite Bundesverband Direktvertrieb e.V. (www.direktvertrieb.de)



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