MonaVie Vergütungssystem: Retourkutsche?

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In einer Meldung auf mlmrecht.de vom 24. August heißt es, dass „das Landgericht Frankfurt am Main elementare Teile des Vergütungsplans der MonaVie LLC verboten“ hat. In dieser Sache ergingen Einstweilige Verfügungen sowohl gegen das Unternehmen MonaVie (24.08.2010/Az: 3-12 O 98/10) als auch gegen zwei Distributoren des US-Unternehmens (13.08.2010/AZ: 3-11 O 94/10). Blake Schröder, MonaVies Europachef äußerte sich gegenüber NETCOO zu dem Vorgang:

Laut Netcoo Informationen sind den betroffenen Distributoren die Einstweiligen Verfügungen bereits per Gerichtsvollzieher zugestellt worden, dem Unternehmen offenbar selbst bisher noch nicht. Blake Schröder: „Wir gehen davon aus, dass es sich um die Retourkutsche eines Wettbewerbers handelt, gegen den wir vor einem Münchener Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt haben. Dabei ging um ein Açai Getränk, dessen Verpackung so gestaltet war, dass es aussah wie unseres.“

Zu den Gründen der nun in Frankfurt erlassenen Einstweiligen Verfügungen konnte Schröder sich nicht äußern, da sie ihm noch nicht vorliegen: „Vor unserem Markteintritt haben wir unseren Vergütungsplan durch eine der renommiertesten Anwaltskanzleien überprüfen lassen. Wir gehen davon aus, dass er nicht gegen Deutsches Gesetz verstößt. Deswegen werden wir gegen die Einstweiligen Verfügungen vorgehen und die betroffenen Berater selbstverständlich dabei unterstützen.“

Mittlerweile darf MonaVie aber laut mlmrecht.de nicht mehr behaupten, man „verfüge über einen fehlerfreien Marketingplan“. Genau diese Aussage wurde nun ebenfalls verboten (Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2010, AZ 3-11 O 97/10).

Wie genau es mit MonaVie in Deutschland weitergeht, will das Unternehmen erst sagen, wenn ihm alles vorliegt und die Gründe, die zu den Beschlüssen des LG Frankfurt am Main geführt haben bekannt und geprüft worden sind: „Für den Fall, dass weitere Distributoren Einstweilige Verfügungen oder Abmahnungen bekommen, sollten diese sich an uns wenden. Wir werden alles tun, um sie dagegen zu verteidigen.“

Netcoo Anmerkung:
Zwar sind die Einstweiligen Verfügungen (EV) wie das Wort schon sagt „Einstweilig“ und könnten ggf. wieder aufgehoben werden. MonaVie hat ja auch angekündigt dagegen vorzugehen. Jedoch ist die Situation für die Distributoren in Deutschland, was elementare Teile des Vergütungsplan betrifft, nun sehr heikel, zumindest solange bis die EV wirklich aufgehoben werden. Es ist daher Distributoren zu empfehlen, bei derzeitigen Geschäftsvorstellungen auf die Präsentation der betroffenen elementaren Bestandteile des Vergütungsplan zu verzichten. Andernfalls könnte man ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt werden und macht sich unter Umständen der progressiven Kundenwerbung strafbar.

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