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Dieser Beitrag soll einen Überblick bieten, welche Rechte und Pflichten aus einem Insolvenzverfahren erwachsen. Wichtig ist, dass auch hier nichts automatisiert passiert. Forderungen müssen fristwahrend angemeldet werden. Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger durch Liquidation. Hierfür wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der das Unternehmen verwertet und den Erlös an die Gläubiger auskehrt. Daneben sieht die Insolvenzordnung die Sanierung sowie die Restschuldenbefreiung als Ziele des Insolvenzverfahrens vor, § 1 InsO.
Der Insolvenzschuldner, also das Unternehmen über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist dem Insolvenzverwalter sowie dem Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung zu umfassender Auskunft verpflichtet, §§ 20, 97, 98 InsO. Weigert sich die Geschäftsführung dem Auskunftsanspruch stattzugeben, kann Beugehaft am Geschäftsführer des Unternehmens angeordnet werden, § 98 Abs. 2, 101 Abs. 1 InsO. Der Geschäftsführer ist auch verpflichtet etwaige Straftaten die vom Unternehmen begangen wurden zu offenbaren, § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert zunächst nichts an der vermögensrechtlichen Stellung des Insolvenzschuldners. Das bedeutet, dass die Firma, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zunächst Eigentümerin und Forderungsinhaberin bleibt. Aber: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert sie die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, darüber zu verfügen sowie darüber zu prozessieren.
Alle Verfügungen, die nach Insolvenzeröffnung vorgenommen werden, sind unwirksam, § 81 Abs. 1 S. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter kann alle diese Handlungen rückgängig machen.
Was genau ist eine Verfügung, die nach Insolvenzeröffnung nicht mehr getätigt werden darf?
• Übertragung (Übereignung einer beweglichen Sache, Abtretung einer Forderung)
• Belastung (Belastung einer Hypothek, Verpfändung von Sachen)
• Aufhebung (Erlass von Forderungen)
• Inhaltliche Änderung (Rangänderung bei Grundstücksrechten)
Wichtig: Nach Verfahrenseröffnung vorgenommen ist eine Verfügung schon dann, wenn ein Tatbestandsmerkmal der Verfügung zeitlich auf die Eröffnung folgt. Die Verfügungsbefugnis muss insgesamt noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll.
Das Insolvenzgericht hat die Aufgabe das Insolvenzverfahren zu eröffnen, aufzuheben oder einzustellen, §§ 27, 200, 258, 208, 211-213 InsO. Es bestellt einen Insolvenzverwalter und beruft die Gläubigerversammlung ein. Im Prüfungstermin werden alle Insolvenzforderungen erörtert. Es werden alle Forderungen zur Insolvenztabelle eingetragen.
Den Insolvenzgläubigern dient die Insolvenzmasse als Haftungsmasse. Zu diesem Zeitpunkt können Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Das heißt, es kann nicht mehr die Zwangsvollstreckung betrieben werden oder Prozesse geführt werden. Das ist aber auch nicht erforderlich. Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an. Die Tabelle wird mit Anmeldungen und beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt, § 175 Abs. 1 InsO. Im Prüfungstermin werden die Forderungen erörtert, geprüft und gegebenenfalls festgelegt. Diese Feststellung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil, § 178 Abs. 3 InsO. Bei den Verteilungen werden die Gläubiger dann entsprechend berücksichtigt.
Der Insolvenzverwalter nimmt die Insolvenzmasse sofort nach Verfahrenseröffnung in Besitz, §§ 148, 80 InsO. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter Verringerungen der Vermögensmasse die vor Verfahrenseröffnung erfolgt sind rückgängig machen, § 129 ff InsO. Zudem kann der Insolvenzverwalter Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben. Anhängige Gerichtsverfahren werden zunächst nach § 240 ZPO unterbrochen. Je nach Art des Rechtsstreits und der Rolle des Insolvenzschuldners darin, kann der Insolvenzverwalter den Prozess aufnehmen. Er kann auch neue Klagen erheben, zum Beispiel gegen Geschäftspartner, die Lieferungen noch nicht bezahlt haben. Im Berichtstermin berichtet der Verwalter über die wirtschaftliche Lage und die Ursache der Insolvenz sowie über die Chancen für einen Insolvenzplan und Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger. Dies ist dann die Grundlage für die Entscheidung, wie das Insolvenzverfahren fortgeführt wird, § 157 InsO.
Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft eine insolvenzspezifische Pflicht, so haftet er allen Beteiligten persönlich. Mögliche Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters sind unter anderem die unangemessene Masseverwertung, schlechte Verwertung, Nichtbeachtung der Vorwegbefriedigung.
Haben die Gläubiger in ihrer Gesamtheit einen Schaden erlitten, wird er während des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Ein solcher Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO liegt vor, wenn der Geschäftsführer den Antrag auf Insolvenzveröffnung so spät gestellt hat, dass das Vermögen der Gesellschaft so geschrumpft ist, dass die Gläubiger eine Quote zu erwarten haben die deutlich unter der Quote liegt, die sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erhalten hätten.
Wenn der Berichts- und Prüfungstermin abgehalten wurde und die Gläubigerversammlung die Liquidation des Unternehmens beschlossen hat, wird mit der Verwertung der Insolvenzmasse begonnen. Während der Verteilung der Aktivmasse können Abschlagszahlungen erfolgen, § 187 InsO, nach Beendigung der Verwertung findet eine Schlussverteilung statt, § 187 Abs. 2 InsO.
Bei streitigen Forderungen werden die auf die Forderung entfallenden Beträge hinterlegt, bis der Ausgang des Verfahrens feststeht. Wird dann im Verfahren festgestellt, dass der Anspruch nicht besteht, kommt es zu einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger.
Wenn der Gläubiger die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt, kann er dies noch später nachholen. Er hat allerdings die Kosten eines erneuten Prüfungstermins zu tragen. Die Anmeldung muss aber bis spätestens vor der Schlussverteilung erfolgen, sonst kann sie nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Insolvenzverfahren endet entweder nach Vollabwicklung durch Aufhebung oder vorzeitig durch Einstellung mangels Masse. Sind bereits die Verfahrenskosten nicht gedeckt, wird das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet; das Gericht stellt das Verfahren ein. Dies kann durch einen Kostenvorschuss – egal durch wen – vermieden werden.
Mehr über die Autorin: www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de
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