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Die Datenschutzskandale in der jüngeren Vergangenheit haben weitreichende Folgen! E-Mail
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Veröffentlicht von Dr. Nathalie Mahmoudi   
06.05.2010 | 15:58 Uhr

Dr. Nathalie MahmoudiDer Gesetzgeber hat streng auf die aktuellen Datenschutzskandale reagiert, indem er im Juli 2009 das Datenschutzrecht novelliert hat. Das Gesetz ist  stufenweise in Kraft getreten, am 01.09.2009 und zum 01.04.2010. Die Geschäftspraxis aller Unternehmen ist von den Neuregelungen betroffen.

Werbung und Adresshandel
Ursprünglich war es erlaubt, bestimmte listenmäßig erfasste Daten für Werbezwecke ohne Einwilligung der Betroffenen zu verwenden und zu verkaufen. Zu diesen Daten zählten zum Beispiel Name, Adresse und Alter. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (i. F. BDSG) bedarf es hierfür zukünftig grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen.


Eine zusätzliche Hürde besteht in der Herkunftskennzeichnung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG. Hiernach ist in Zukunft eine Weitergabe bzw. Verwendung von fremden Kundendaten nur noch dann zulässig, wenn dem Betroffenen bei der werblichen Ansprache aufgezeigt wird, woher seine persönlichen Daten stammen.
Besonders wichtig ist es, dass die verschärften Anforderungen an die formalen Voraussetzungen der Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken erfüllt sind. Hier kann es insbesondere erforderlich werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. F. AGB) der Unternehmen anzupassen. Eine Einwilligung zur Datenverwendung in den AGB muss zukünftig drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden. Den Unternehmer trifft die Obliegenheit dem Betroffenen dessen Einwilligung schriftlich anzuzeigen. Wenn der Unternehmer es unterlässt, die Nutzung der Daten schriftlich gegenüber dem Betroffenen zu bestätigen, ist die Einwilligung unwirksam.

Es mag auf den ersten Blick überraschen, dass nicht der Betroffene seine Einwilligung schriftlich erteilen muss, sondern der Unternehmer ihm die zuvor mündlich abgegebene Einwilligung anzeigen muss. Hintergrund dieser Regelung ist, dem schutzwürdigen Betroffenen keine zusätzliche Arbeit aufzulasten. Gleichzeitig soll er die Tragweite seiner mündlichen Äußerung vor Augen geführt bekommen. Hier besteht insbesondere dann Handlungsbedarf, wenn Callcenter mit der Einholung solcher Einwilligungen betraut sind.

Alle Daten, die vor dem 01.09.2009 erhoben oder gespeichert wurden, dürfen gemäß der Übergangsregelung des § 47 BDSG bis zum 31.08.2012 genutzt werden. Dennoch sollten die neuen Vorschriften bereits jetzt in die Praxis integriert werden, um die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen.

Darüber hinaus wurden die Informationspflichten zum Widerspruchsrecht der Kunden gemäß § 28 Abs. 4 BDSG verschärft. Nach der neuen Rechtslage sind Unternehmen verpflichtet, den Betroffenen bereits bei Vertragsschluss auf sein Widerspruchsrecht bezüglich der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken hinzuweisen.

Datenschutzbeauftragte
Das neue Gesetz erweitert den Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Wenn und soweit eine Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben ist, ist eine Kündigung während der Zeit seiner Bestellung und für ein Jahr nach seiner Abberufung nur noch aus wichtigem Grund möglich.

Verschärfung des Bußgeldkataloges
Das neue Gesetz soll durch einige neue Bußgeldtatbestände sowie eine Verschärfung des bereits bestehenden Bußgeldrahmens durchgesetzt werden, was zu einer Überschreitung der neuen Höchstbeträge von bis zu 300.000 Euro führen kann. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die neuen Bußgelder den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen sollen.

Es besteht unmittelbarer Handlungsbedarf, um das Risikomanagement den neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen, kostspielige Rechtsstreitigkeiten und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ein Artikel aus dem Netcoo Magazin 10-09.

Mehr über die Autorin erfährt man unter:

www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de


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