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Eine BranchenZeitung veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ einen Bericht über die FASHION europe.net Limited (FE.N) aus Hamm. In dem Online-Artikel behauptete diese Zeitung unter anderem, dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt. Ferner behaupte die Zeitung, dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen könne.
Da diese Behauptung nach Auffassung der FEN-Anwälte nicht der Wahrheit entspricht und den guten Ruf von FE.N schädige, erließ das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009 – 324 O 612/09) antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Branchenzeitung, die es ihr verbietet, zu behaupten,
dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann mit der Folge, dass der Depotvertrag rückabzuwickeln ist, sofern FE.N bei Abschluss des Depotpartner-Vertrages nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat,
Das Internetportal www.mlmrecht.de berichtet, dass sich die Branchenzeitung mit der Gerichtsentscheidung nicht anfreunden konnte und gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg Widerspruch einlegte. Ihre Meinung zu dem Verfahren äußerte die Zeitung auch auf ihrem Onlineportal im Rahmen ihrer Branchen News.
Mlmrecht.de berichtet weiter, dass die Hamburger Richter sich nicht einmal ansatzweise der Auffassung der Branchenzeitung anzuschließen vermochten und die einstweilige Verfügung während der mündlichen Verhandlung am 18.12.2009 und mit Urteil vom 22.12.2009 (Az.: 324 O 612/09) bestätigten.
Die Branchenzeitung hat nach Zustellung, so www.mlmrecht.de weiter, der nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Möglichkeit, auch gegen diese Gerichtsentscheidung Rechtsmittel z.B. Berufung einzulegen. FE.N wiederum ist weiterhin fest entschlossen, nun die nächsten juristischen Schritte gegen die Zeitung veranlassen.
Quelle: www.mlmrecht.de
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